 | Individuelle Prämienverbilligung |  |
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| Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) sind kantonale Finanzierungshilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die
Voraussetzungen erfüllt sind. 30 Prozent der Bevölkerung erfüllen die Voraussetzungen dafür.
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Innerhalb eines Kantons ist die Höhe der Prämienverbilligung vom Einkommen und Vermögen und somit von der individuellen wirtschaftlichen Situation abhängig.
Die Kantone bestimmen, wer anspruchsberechtigt ist. Je nach Kanton wird die OKP-Prämie direkt oder indirekt verbilligt, oder es gibt eine Mischform zwischen den beiden
Varianten.
Indirekte Prämienverbilligung
Bei der indirekten Prämienverbilligung (AI, AR, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SZ, TG, UR) erfolgt eine Auszahlung an die Versicherten, oder es erfolgt eine Reduktion der
Steuerrechnung.
Die indirekte Prämienverbilligung erfolgt in der Regel nach Fälligkeit der ersten Prämienrechnung im betreffenden Jahr: Der Versicherte muss zu Beginn des Jahres
die volle Prämie bezahlen und erhält die Prämienverbilligung später, was zu einer unregelmässigen Belastung seines Budgets führt.
Direkte Prämienverbilligung
Bei der direkten Prämienverbilligung (AG, BE, BS, FR, GE, JU, NE, SG, SH, SO, TI, VD, VS, ZG, ZH) erfolgt eine Meldung an die Krankenversicherer. Diese reduzieren die
Prämienrechnung der berechtigten Versicherten.
Die direkte Prämienverbilligung sichert den wirklichen Zweck der Prämienverbilligung, indem sie direkt von der Prämie in Abzug gebracht wird; der Versicherte
bekommt dadurch eine reduzierte Prämienrechnung.
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Übersicht: Individuelle Prämienverbilligung in den Kantonen
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